Aktualisiert · Von Buğra Sözeri
Elektronische Unterschrift: Rechtslage Schweiz
Schweiz: Ist eine E-Signatur gültig?
Ja, für Verträge ohne Formvorschrift, nach Obligationenrecht und ZertES. Die Schweiz ist nicht in der EU, eIDAS gilt dort nicht, aber die meisten Schweizer Verträge brauchen keine besondere Form (Art. 11 OR). Wo Schriftform vorgeschrieben ist, ist nur eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Wichtigste Ausnahmen: Verträge mit gesetzlicher Schriftform – nur mit QES und qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR); Kauf und Übertragung von Grundstücken – öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Bürgschaften – schriftliche Erklärung mit Höchstbetrag, für natürliche Personen über 2000 Franken öffentliche Beurkundung (Art. 493 OR).
Unsere Einschätzung: Das Schweizer Vertragsrecht ist erfrischend formfrei. Die meisten Freelancer-Verträge, Offerten, Geheimhaltungsvereinbarungen und B2B-Geschäfte lassen sich mit einer einfachen Signatur abschließen. Der Haken: Wo Schriftform gilt, legt die Schweiz die Latte hoch. Nur eine qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES ersetzt die Handschrift. Prüfen Sie jeden Vertrag mit gesetzlicher Schriftform, bevor Sie ihn versenden. eSignSimple bietet nur einfache E-Signaturen; für Schriftform-Verträge, öffentliche Beurkundungen, Bürgschaften und Testamente sind wir nicht das richtige Werkzeug.
Schweiz: Welche Gesetze regeln elektronische Unterschriften?
Obligationenrecht (OR), Art. 11, 13 und 14
Art. 11: Eine besondere Form ist nur nötig, wo das Gesetz sie vorschreibt. Art. 13 Abs. 1: Ein schriftlicher Vertrag muss die Unterschriften aller Personen tragen, die verpflichtet werden. Art. 14 Abs. 1 verlangt die eigenhändige Unterschrift; Art. 14 Abs. 2bis stellt ihr die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES gleich, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen.
ZertES – Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03)
Art. 2 definiert die elektronische, die fortgeschrittene, die geregelte und die qualifizierte elektronische Signatur sowie den qualifizierten Zeitstempel.
Was bedeutet Formfreiheit in der Schweiz?
Nach Art. 11 OR sind Verträge ohne besondere Form gültig, sofern das Gesetz keine vorschreibt. Das betrifft die meisten Geschäftsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Dienstleistungs- und Werkverträge sowie den Kauf beweglicher Sachen. Sie können mit einer einfachen elektronischen Signatur abgeschlossen werden; auch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weist darauf hin, dass in der Schweiz wegen der Formfreiheit nur wenige Geschäfte eine qualifizierte Signatur erfordern.
Bei einer einfachen Signatur ist der Audit-Trail Ihr Beweis: wer unterschrieben hat, wann, von welcher IP-Adresse und ob das Dokument danach verändert wurde.
Was gilt, wenn Schriftform verlangt ist?
Verlangt das Gesetz die Schriftform, muss der Vertrag von allen Personen unterschrieben werden, die er verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 OR). Die Unterschrift muss eigenhändig sein (Art. 14 Abs. 1 OR), es sei denn, es wird eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES verwendet (Art. 14 Abs. 2bis OR).
ZertES unterscheidet die elektronische, fortgeschrittene, geregelte und qualifizierte elektronische Signatur. Nur die qualifizierte Stufe mit qualifiziertem Zeitstempel ist nach Obligationenrecht der Handschrift gleichgestellt. Anbieter müssen dafür in der Schweiz anerkannt sein; eine EU-QES ist nicht automatisch eine Schweizer QES.
Welche Dokumente brauchen öffentliche Beurkundung oder Handschrift?
Ein Grundstückkauf bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR), ebenso allgemein der Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Eine Bürgschaft verlangt eine schriftliche Erklärung mit Angabe des Höchstbetrags, bei natürlichen Personen zusätzlich die öffentliche Beurkundung; bei Beträgen bis 2000 Franken genügt die eigenhändige Angabe des Betrags (Art. 493 OR).
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein (Art. 505 Abs. 1 ZGB).
Wie sollten Unternehmen in der Schweiz die Signatur wählen?
Für formfreie Verträge genügt eine einfache Signatur mit gutem Nachweis. Für Verträge mit gesetzlicher Schriftform, etwa Konsumkreditverträge, nutzen Sie eine anerkannte Anbieterin qualifizierter Signaturen nach ZertES.
eSignSimple erstellt einfache elektronische Signaturen mit Audit-Trail (Zeitstempel, IP-Adressen und Dokument-Hash). Qualifizierte Signaturen oder qualifizierte Zeitstempel nach ZertES stellen wir nicht aus. Preise zahlen Sie bei uns in US-Dollar; Ihre Bank rechnet in Franken um.
Diese Seite erklärt allgemein, wie das Recht der elektronischen Signatur funktioniert, und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie konkrete Geschäfte mit hohem Wert oder in regulierten Bereichen von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Schweiz: Welche Dokumente brauchen mehr als eine einfache E-Signatur?
- Verträge mit gesetzlicher Schriftform – nur mit QES und qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR)
- Kauf und Übertragung von Grundstücken – öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB)
- Bürgschaften – schriftliche Erklärung mit Höchstbetrag, für natürliche Personen über 2000 Franken öffentliche Beurkundung (Art. 493 OR)
- Eigenhändiges Testament – vollständig handschriftlich, datiert und unterzeichnet (Art. 505 ZGB)
Wo finde ich die amtlichen Texte?
- Obligationenrecht (OR, SR 220) – Fedlex
- Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fedlex
- ZertES (SR 943.03) – Fedlex
- BAKOM: Welche Rechtskraft haben elektronische Signaturen?
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich, und die Einzelheiten hängen von Ihrem Fall ab; lassen Sie sich für konkrete Geschäfte von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Zulassung vor Ort (Schweiz) beraten. eSignSimple bietet einfache elektronische Signaturen mit Audit-Trail; fortgeschrittene oder qualifizierte, zertifikatsbasierte Signaturen stellt eSignSimple nicht aus.
Häufige Fragen
Gilt eIDAS in der Schweiz?
Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Elektronische Signaturen richten sich nach dem ZertES und dem Obligationenrecht.
Ist eine einfache E-Signatur in der Schweiz gültig?
Ja, für Verträge ohne gesetzliche Formvorschrift, also die meisten nach Art. 11 OR. Die Schriftform erfüllt sie nicht.
Was ist eine geregelte elektronische Signatur?
Das ZertES kennt die geregelte Signatur als Stufe zwischen fortgeschrittener und qualifizierter Signatur. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist nach Art. 14 Abs. 2bis OR aber nur die qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel.
Kann ich einen Arbeitsvertrag in der Schweiz elektronisch unterschreiben?
Der Einzelarbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei, also ja. Einzelne Abreden verlangen aber Schriftform, zum Beispiel das Konkurrenzverbot nach Art. 340 OR; dafür bräuchten Sie eine QES mit Zeitstempel.
Erfüllt eSignSimple die Anforderungen in der Schweiz?
Für formfreie Verträge ja. eSignSimple stellt keine qualifizierten Signaturen oder Zeitstempel nach ZertES aus und kann die Schriftform nach Art. 14 Abs. 2bis OR daher nicht erfüllen.
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