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Anleitung · Aktualisiert · Von Buğra Sözeri

Ist eine elektronische Unterschrift rechtsgültig?

Ja, für die meisten Verträge. Nach Art. 25 der eIDAS-Verordnung darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist, und die meisten Verträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind formfrei. Verlangt das Gesetz die Schriftform, brauchen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur (in der Schweiz zusätzlich mit qualifiziertem Zeitstempel). Und einige Erklärungen, etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland, dürfen gar nicht elektronisch abgegeben werden.

Formfrei, Textform, Schriftform: die drei Fälle

Formfrei ist der Normalfall: Kauf-, Dienst-, Werk-, Berater- und Freelancer-Verträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Angebotsannahmen. Hier genügt jede Form der Zustimmung, auch eine einfache elektronische Signatur. Es geht nur um den Beweis.

Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger, aber keine Unterschrift. E-Mail, PDF und E-Signatur erfüllen sie. Beispiele: Gewerbemietverträge über mehr als ein Jahr (§ 578 BGB), der Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG).

Schriftform (§ 126 BGB) verlangt die eigenhändige Unterschrift oder die elektronische Form mit QES (§ 126a BGB). Beispiele: Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB), Kündigung der Wohnungsmiete (§ 568 BGB).

Wo ist die elektronische Form ganz ausgeschlossen?

Bei der Kündigung und dem Aufhebungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB), der Bürgschaft (§ 766 BGB) und dem Schuldversprechen (§ 780 BGB). Grundstücksverträge brauchen den Notar (§ 311b BGB), ein eigenhändiges Testament die eigene Handschrift (§ 2247 BGB).

Wie beweist man eine einfache elektronische Signatur?

Wer sich auf eine einfache Signatur beruft, muss im Streitfall zeigen, dass sie echt ist. Gerichte würdigen die Beweise frei. Hilfreich sind: der Nachweis, an welche E-Mail-Adresse der Link ging, Zeitstempel für Öffnen und Unterschreiben, IP-Adresse und Gerät sowie ein Hash, der zeigt, dass das Dokument unverändert ist. Das alles steht im Abschlusszertifikat von eSignSimple. Mehr dazu: Was ist ein Audit-Trail?

Österreich und Schweiz

In Österreich gilt ebenfalls eIDAS; eine qualifizierte Signatur erfüllt nach § 4 SVG die Schriftlichkeit nach § 886 ABGB. In der Schweiz gilt eIDAS nicht, aber Art. 11 OR sieht Formfreiheit vor, und Art. 14 Abs. 2bis OR stellt nur die qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES der Handschrift gleich. Siehe Rechtslage Schweiz und EU.

Unsere Einschätzung

Die Frage „Ist das gültig?“ ist fast immer mit Ja zu beantworten. Die bessere Frage lautet: Braucht dieses Dokument eine bestimmte Form? Wer sie für seine fünf häufigsten Dokumente einmal klärt, ist auf der sicheren Seite.

Geschrieben von Buğra Sözeri, Gründer und Redakteur, eSignSimple · Zuletzt geprüft

Buğra entwickelt eSignSimple und schreibt und pflegt die Ratgeber. Jede Rechtsseite prüft er anhand der dort verlinkten amtlichen Texte und aktualisiert sie, wenn sich Gesetz oder Produkt ändern. Er ist kein Anwalt, und nichts hier ist Rechtsberatung. Über eSignSimple · Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Geschäften mit hohem Risiko fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Ist eine elektronische Unterschrift vor Gericht gültig?

Ja, sie ist als Beweismittel zulässig (Art. 25 Abs. 1 eIDAS). Wie viel sie beweist, hängt von den Begleitdaten ab.

Brauche ich für Verträge immer eine QES?

Nein. Nur wo das Gesetz die Schriftform verlangt. Für die meisten Geschäftsverträge reicht eine einfache Signatur.

Ist eine E-Mail mit „Einverstanden“ ein wirksamer Vertrag?

Bei formfreien Verträgen kann sie das sein. Beweisen lässt sich eine unterschriebene PDF mit Audit-Trail aber deutlich leichter.

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