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Ist eine elektronische Unterschrift rechtsgültig?

In den meisten Ländern ja, für die meisten Dokumente. Jeder Ratgeber unten erklärt die Gesetze, die Dokumente, die weiterhin eine eigenhändige oder qualifizierte Unterschrift brauchen, und verlinkt die amtlichen Texte.

Deutschland

Ja. Nach eIDAS darf einer elektronischen Signatur die Wirkung nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden, und die meisten Verträge in Deutschland sind formfrei. Wo das BGB die Schriftform verlangt, brauchen Sie in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur, und einige Erklärungen können überhaupt nicht elektronisch abgegeben werden.

Schweiz

Ja. Die Schweiz ist nicht in der EU, eIDAS gilt dort nicht, aber die meisten Schweizer Verträge brauchen keine besondere Form (Art. 11 OR). Wo Schriftform vorgeschrieben ist, ist nur eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR).

Europäische Union

Ja. Nach der eIDAS-Verordnung darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist, und eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat in jedem EU-Mitgliedstaat die gleiche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Niederlande

Ja. Nach Art. 3:15a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) und eIDAS hat eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, und andere elektronische Signaturen haben sie, wenn die verwendete Methode für Zweck und Umstände ausreichend zuverlässig ist.

Frankreich

Ja. Nach Art. 1366 und 1367 Code civil und der eIDAS-Verordnung haben elektronische Dokumente und Signaturen die gleiche Beweiskraft wie Papier, wenn der Unterzeichner identifiziert werden kann und die Integrität des Dokuments gewährleistet ist.

Die drei Stufen der eIDAS-Verordnung

In der EU regelt die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 drei Stufen. Die einfache elektronische Signatur (EES) ist jede elektronische Zustimmung, etwa eine gezeichnete Unterschrift mit Audit-Trail. Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein und spätere Änderungen erkennbar machen. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) beruht zusätzlich auf einem qualifizierten Zertifikat und ist nach Art. 25 Abs. 2 der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

Entscheidend ist aber das nationale Recht: Es legt fest, welche Verträge überhaupt eine Form brauchen. In Deutschland sind das zum Beispiel Verbraucherdarlehen, befristete Arbeitsverträge oder Bürgschaften.

Deutschland, Österreich, Schweiz im Überblick

Deutschland: Formfreiheit ist die Regel. Wo das BGB die Schriftform verlangt, ersetzt nur die QES die Unterschrift (§ 126a BGB), und manche Erklärungen schließen die elektronische Form ganz aus (§ 623, § 766, § 780 BGB). Details im Ratgeber Deutschland.

Österreich: Auch hier gilt eIDAS, und Verträge sind grundsätzlich formfrei. Nach § 4 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG) erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne von § 886 ABGB; Formvorschriften, die einen Notar oder Rechtsanwalt verlangen, bleiben unberührt. Einen eigenen Österreich-Ratgeber haben wir noch nicht; die Quelle ist das SVG im RIS.

Schweiz: Kein EU-Mitglied, eIDAS gilt nicht. Verträge sind nach Art. 11 OR formfrei; wo Schriftform gilt, ist nur die qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES gleichwertig (Art. 14 Abs. 2bis OR). Siehe Ratgeber Schweiz.

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