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Aktualisiert · Von Buğra Sözeri

Elektronische Unterschrift: Rechtslage Spanien

Spanien: Ist eine E-Signatur gültig?

Ja, für die meisten Verträge, nach eIDAS, Ley 6/2020 und LSSI. Nach eIDAS, dem Ley 6/2020 und Artikel 23 des Ley 34/2002 (LSSI) haben elektronische Verträge volle Rechtswirkung, wenn die Einwilligung und die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen, und ein elektronischer Träger erfüllt ein Schriftformerfordernis.

Wichtigste Ausnahmen: Familienrechtliche Verträge (LSSI Artikel 23); Erbrechtliche Verträge (LSSI Artikel 23); Verträge, die eine öffentliche Urkunde oder die Mitwirkung eines Notars, eines Registers oder einer Behörde erfordern und eigenen besonderen Regeln folgen.

Unsere Einschätzung: Spanien gehört zu den einfacheren EU-Ländern für elektronische Verträge: Das LSSI sagt, dass ein elektronischer Träger die Schriftform erfüllt, und eine vorherige Vereinbarung über die elektronische Abwicklung ist nicht nötig. Für Freelancer und kleine Unternehmen heißt das: Kostenvoranschläge (presupuestos), Dienstleistungsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen lassen sich problemlos elektronisch unterschreiben. Die Schwäche einer einfachen Signatur liegt beim Beweis, nicht bei der Gültigkeit; bewahren Sie den Audit-Trail daher zusammen mit dem PDF auf. eSignSimple bietet nur einfache E-Signaturen; für escrituras (notarielle Urkunden), Familien- und Erbsachen oder alles, was ein Notar oder ein Register erledigen muss, sind wir nicht das richtige Werkzeug.

Spanien: Welche Gesetze regeln elektronische Unterschriften?

eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183

Gilt unmittelbar in allen EU-Staaten. Sie unterscheidet einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen. Nach Art. 25 darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist, und eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Ley 6/2020, de 11 de noviembre (Gesetz über elektronische Vertrauensdienste)

Ergänzt eIDAS in Spanien und hat das frühere Signaturgesetz Ley 59/2003 aufgehoben. Artikel 3 bestimmt, dass elektronische Dokumente entsprechend ihrer Art Rechtswert haben, und verweist für die beweisrechtliche Behandlung qualifizierter und nicht qualifizierter Vertrauensdienste auf die Zivilprozessordnung.

Ley 34/2002 (LSSI, Gesetz über Dienste der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr), Artikel 23

Elektronische Verträge sind voll wirksam, wenn die Einwilligung und die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Parteien brauchen keine vorherige Vereinbarung über die Nutzung elektronischer Mittel, und ein Schriftformerfordernis wird durch einen elektronischen Träger erfüllt.

Sind elektronische Verträge in Spanien gültig?

Das spanische Recht behandelt elektronisch geschlossene Verträge als voll gültig. Verlangt ein Gesetz, dass ein Vertrag oder eine Information schriftlich vorliegt, ist diese Anforderung nach Artikel 23 des LSSI erfüllt, wenn sie auf einem elektronischen Träger enthalten ist.

Wird eine Signatur bestritten, kommt es auf den Beweis an. Das Ley 6/2020 knüpft das Beweisgewicht eines elektronischen Dokuments daran, ob ein qualifizierter oder nicht qualifizierter Vertrauensdienst genutzt wurde. Eine qualifizierte Signatur ist daher leichter zu beweisen, während eine einfache Signatur auf ergänzende Nachweise wie einen Audit-Trail angewiesen ist.

Was ist in Spanien ausgenommen?

Artikel 23 des LSSI gilt nicht für Verträge, die dem Familienrecht oder dem Erbrecht unterliegen. Verträge, die eine öffentliche Urkunde oder die Mitwirkung eines Notars, eines Registers oder einer Behörde erfordern, folgen ihren eigenen besonderen Regeln.

In diesen Fällen ersetzt eine gewöhnliche E-Signatur weder den Notar noch die öffentliche Urkunde. Prüfen Sie deshalb vor dem Versand, ob Ihr Dokument in eine dieser Gruppen fällt.

Wie sollten Unternehmen in Spanien E-Signaturen einsetzen?

Alltägliche Geschäftsverträge, Lieferantenverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen und Dienstleistungsverträge können elektronisch unterschrieben werden. Bewahren Sie das unterschriebene Dokument zusammen mit seinem Audit-Trail als Beweis auf.

eSignSimple erstellt einfache elektronische Signaturen mit Audit-Trail (Zeitstempel, IP-Adressen und Dokument-Hash). Wir sind kein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und stellen keine qualifizierten elektronischen Signaturen aus. Wo das Gesetz eine QES verlangt, nutzen Sie bitte einen QES-Anbieter.

Diese Seite erklärt allgemein, wie das Recht der elektronischen Signatur funktioniert, und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie konkrete Geschäfte mit hohem Wert oder in regulierten Bereichen von einer Anwältin oder einem Anwalt im jeweiligen Land prüfen.

Spanien: Welche Dokumente brauchen mehr als eine einfache E-Signatur?

  • Familienrechtliche Verträge (LSSI Artikel 23)
  • Erbrechtliche Verträge (LSSI Artikel 23)
  • Verträge, die eine öffentliche Urkunde oder die Mitwirkung eines Notars, eines Registers oder einer Behörde erfordern und eigenen besonderen Regeln folgen

Wo finde ich die amtlichen Texte?

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich, und die Einzelheiten hängen von Ihrem Fall ab; lassen Sie sich für konkrete Geschäfte von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Zulassung vor Ort (Spanien) beraten. eSignSimple bietet einfache elektronische Signaturen mit Audit-Trail; fortgeschrittene oder qualifizierte, zertifikatsbasierte Signaturen stellt eSignSimple nicht aus.

Geschrieben von Buğra Sözeri, Gründer und Redakteur, eSignSimple · Zuletzt geprüft

Buğra entwickelt eSignSimple und schreibt und pflegt die Ratgeber. Jede Rechtsseite prüft er anhand der dort verlinkten amtlichen Texte und aktualisiert sie, wenn sich Gesetz oder Produkt ändern. Er ist kein Anwalt, und nichts hier ist Rechtsberatung. Über eSignSimple · Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Geschäften mit hohem Risiko fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Müssen beide Parteien in Spanien vorab zustimmen, elektronisch zu unterschreiben?

Nein. Nach Artikel 23 des LSSI ist für die Gültigkeit eines elektronischen Vertrags keine vorherige Vereinbarung der Parteien über die Nutzung elektronischer Mittel erforderlich.

Gilt das Ley 59/2003 noch?

Nein. Das Signaturgesetz Ley 59/2003 wurde durch das Ley 6/2020 aufgehoben, das heute die eIDAS-Verordnung in Spanien ergänzt.

Kann ich in Spanien eine Immobilienurkunde elektronisch unterschreiben?

Verträge, die eine öffentliche Urkunde oder die Mitwirkung eines Notars erfordern, folgen eigenen besonderen Regeln; eine gewöhnliche E-Signatur ersetzt den Notar also nicht.

Erfüllt eSignSimple die Anforderungen in Spanien?

Für gewöhnliche private Verträge ja: Das LSSI akzeptiert elektronische Verträge, und eSignSimple erstellt einen Audit-Trail, der die einfache Signatur stützt. Es ist kein qualifizierter Vertrauensdienst, sodass eine qualifizierte Signatur mehr Beweisgewicht hätte, und es kann weder einen Notar noch eine öffentliche Urkunde ersetzen.

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