1. Parteien
Dieser Kommissionsvertrag wird am [DATUM] geschlossen zwischen [NAME DES KOMMITTENTEN], [ANSCHRIFT] (der „Kommittent“), und [FIRMA DES KOMMISSIONÄRS], [ANSCHRIFT], vertreten durch [NAME, FUNKTION] (der „Kommissionär“), gemeinsam die „Parteien“.
2. Kommissionsware
Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die in Anlage A aufgeführten Gegenstände (die „Ware“). Anlage A nennt für jedes Stück Beschreibung, Anzahl, Zustand, Artikel- oder Seriennummer, eine Fotoreferenz und den vereinbarten Mindestpreis. Werden Stücke hinzugefügt oder zurückgenommen, bestätigen beide Parteien eine aktualisierte Anlage A; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Der Kommittent versichert, dass ihm die Ware gehört, dass er sie verkaufen darf, dass sie frei von Rechten Dritter ist und keine ihm bekannten Mängel hat, die nicht in Anlage A stehen.
3. Eigentum und Gefahr
Die Ware bleibt bis zum Verkauf an einen Kunden Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär verkauft sie im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten (§ 383 HGB). Er darf die Ware weder verpfänden, verleihen noch selbst nutzen und sie nur an folgenden Orten anbieten: [LADENANSCHRIFT / ZUSÄTZLICH ONLINE-SHOP UND PLATTFORMEN]. Während sich die Ware beim Kommissionär befindet, haftet er für Verlust, Diebstahl und Beschädigung [NUR BEI VERSCHULDEN / AUCH OHNE VERSCHULDEN, AUSGENOMMEN ÜBLICHE ABNUTZUNG IM LADEN]. Er versichert die Ware [ZUM MINDESTPREIS GEGEN DIEBSTAHL, FEUER UND WASSER / NICHT]. Haftet der Kommissionär für ein verlorenes oder beschädigtes Stück, zahlt er dem Kommittenten den Betrag, den dieser bei einem Verkauf zum Mindestpreis erhalten hätte.
4. Preise
Der Kommissionär bietet jedes Stück mindestens zum Mindestpreis aus Anlage A an, sofern der Kommittent nicht in Textform etwas anderes erlaubt. [OPTIONALE PREISSTAFFEL: Ist ein Stück nach [ANZAHL] Tagen nicht verkauft, darf der Kommissionär den Preis um [PROZENT] % senken, nach [ANZAHL] Tagen um weitere [PROZENT] %, jedoch nie unter [UNTERGRENZE IN EUR ODER PROZENT DES MINDESTPREISES].] Verkauft der Kommissionär unter dem zulässigen Preis, gleicht er die Differenz zum Mindestpreis aus (§ 386 HGB). Verkäufe an den Kommissionär selbst, seine Inhaber oder Mitarbeitenden sind nur nach vorheriger Mitteilung an den Kommittenten zulässig.
5. Provision und Abrechnung
Für jedes verkaufte Stück erhält der Kommissionär eine Provision von [PROZENT] % des tatsächlich erzielten Verkaufspreises [EINSCHLIESSLICH / ZUZÜGLICH] Umsatzsteuer; den Rest zahlt er an den Kommittenten aus. [OPTIONAL: Weitere Abzüge: ANNAHMEGEBÜHR, REINIGUNG, FOTOS, ZAHLUNGSGEBÜHREN, ODER KEINE.] Die Abrechnung erfolgt [INNERHALB VON ANZAHL TAGEN NACH JEDEM VERKAUF / BIS ZUM TAG DES FOLGEMONATS FÜR ALLE VERKÄUFE DES VORMONATS] per Überweisung auf [IBAN] mit einer Aufstellung, die für jedes Stück Verkaufsdatum, Preis, Provision und Abzüge nennt. Ist der Kommittent Unternehmer, stellt er bzw. der Kommissionär die umsatzsteuerlich nötigen Belege aus; steuerlich liegt bei der Verkaufskommission eine Lieferung an den Kommissionär vor (§ 3 Abs. 3 UStG).
6. Rückgaben von Kunden
Für Kommissionsware gilt gegenüber Kunden: [KEIN UMTAUSCH, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG / RÜCKGABE INNERHALB VON ANZAHL TAGEN]. Gesetzliche Rechte der Kunden, etwa Mängelrechte oder ein Widerrufsrecht bei Online-Verkäufen an Verbraucher, bleiben unberührt. Gibt ein Kunde ein Stück zurück, nachdem der Kommittent schon ausgezahlt wurde, darf der Kommissionär den ausgezahlten Betrag mit der nächsten Abrechnung verrechnen; das Stück wird wieder Teil der Kommissionsware zu den bisherigen Bedingungen.
7. Kommissionsdauer und unverkaufte Ware
Jedes Stück bleibt [ANZAHL] Tage ab Aufnahme in Anlage A in Kommission (die „Kommissionsdauer“). Nach Ablauf benachrichtigt der Kommissionär den Kommittenten in Textform; der Kommittent holt unverkaufte Ware innerhalb von [ANZAHL] Tagen ab. Holt er sie nicht ab, setzt der Kommissionär ihm in einer zweiten Mitteilung eine weitere Frist von mindestens [ANZAHL] Tagen und weist dabei ausdrücklich darauf hin, was nach Fristablauf geschieht. Nach fruchtlosem Ablauf darf der Kommissionär [DIE WARE AUF KOSTEN DES KOMMITTENTEN ZURÜCKSENDEN / DIE WARE EINER GEMEINNÜTZIGEN EINRICHTUNG SPENDEN / DIE WARE ZU DEN BISHERIGEN BEDINGUNGEN WEITER ANBIETEN]; die gesetzlichen Rechte nach § 389 HGB bleiben unberührt. Der Kommittent kann unverkaufte Ware jederzeit mit [ANZAHL] Tagen Vorlauf zurücknehmen; Rücknahmegebühr: [BETRAG / KEINE].
8. Pflichten des Kommissionärs
Der Kommissionär präsentiert und bewirbt die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, bewahrt sie sauber und sicher auf und führt genaue Aufzeichnungen über angenommene, verkaufte, zurückgegebene und vorhandene Stücke (§ 384 HGB). Der Kommittent darf die Ware und die zugehörigen Verkaufsunterlagen nach Ankündigung während der Geschäftszeiten einsehen. Erlöse aus Kommissionsverkäufen weist der Kommissionär in seiner Buchhaltung gesondert aus, bis sie ausgezahlt sind.
9. Schutz des Eigentums
Der Kommissionär erkennt an, dass die Ware dem Kommittenten gehört und nicht zu seinem eigenen Warenbestand zählt. Er kennzeichnet sie im Lager und im Kassensystem als Kommissionsware, informiert Pfändungsgläubiger oder einen Insolvenzverwalter über das Eigentum des Kommittenten und teilt dem Kommittenten unverzüglich mit, wenn er zahlungsunfähig wird, sein Geschäft verkauft oder schließen will. Forderungen aus Verkäufen der Ware tritt er auf Verlangen an den Kommittenten ab.
10. Kündigung
Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von [ANZAHL] Tagen in Textform kündigen; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Vertragsende rechnet der Kommissionär alle bis dahin getätigten Verkäufe ab, und der Kommittent holt die unverkaufte Ware innerhalb von [ANZAHL] Tagen ab. Die Abschnitte 3, 5, 6 und 8 gelten fort, bis alle Ware zurückgegeben und alle Beträge ausgezahlt sind.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Dieser Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung über die Kommission. Änderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); Aktualisierungen der Anlage A dürfen per E-Mail bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Keine Partei darf den Vertrag ohne Zustimmung der anderen auf Dritte übertragen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag elektronisch und in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden kann und dass elektronische Unterschriften dieselbe Wirkung haben wie eigenhändige Unterschriften.
12. Unterschriften
KOMMITTENT: [NAME] Unterschrift: ____________________ Datum: [DATUM] KOMMISSIONÄR: [FIRMA] Unterschrift: ____________________ Name, Funktion: [NAME, FUNKTION] Datum: [DATUM]