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Kostenlose Vorlage · Aktualisiert

Vorlage: Kommissionsvertrag (Ware in Kommission)

Ein Kommissionsvertrag hält fest, welche Ware ein Kommittent einem Kommissionär zum Verkauf überlässt, zu welchen Mindestpreisen, mit welcher Provision, wann abgerechnet und ausgezahlt wird, wer das Risiko von Verlust und Beschädigung trägt und was mit unverkaufter Ware geschieht.

Ein Kommissionsvertrag regelt, dass ein Eigentümer (der Kommittent) Ware einem Laden, einer Galerie oder einem Händler (dem Kommissionär) überlässt, der sie im eigenen Namen, aber für Rechnung des Eigentümers verkauft und dafür eine Provision behält. Bis zum Verkauf bleibt die Ware Eigentum des Kommittenten. Sie brauchen den Vertrag, sobald Sie Dinge aus der Hand geben, die Ihnen weiter gehören und für die Sie nur bei Verkauf Geld bekommen. Für gewerbliche Kommissionäre gelten die §§ 383 ff. HGB; eine Form ist nicht vorgeschrieben.

Diese Vorlage verwenden — online unterschreibenÖffnet sich als versandfertiges Dokument mit platzierten Unterschriftsfeldern.
Ersetzen Sie alles in [KLAMMERN], exportieren Sie als PDF und senden Sie das Dokument zur Unterschrift.

1. Parteien

Dieser Kommissionsvertrag wird am [DATUM] geschlossen zwischen [NAME DES KOMMITTENTEN], [ANSCHRIFT] (der „Kommittent“), und [FIRMA DES KOMMISSIONÄRS], [ANSCHRIFT], vertreten durch [NAME, FUNKTION] (der „Kommissionär“), gemeinsam die „Parteien“.

2. Kommissionsware

Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die in Anlage A aufgeführten Gegenstände (die „Ware“). Anlage A nennt für jedes Stück Beschreibung, Anzahl, Zustand, Artikel- oder Seriennummer, eine Fotoreferenz und den vereinbarten Mindestpreis. Werden Stücke hinzugefügt oder zurückgenommen, bestätigen beide Parteien eine aktualisierte Anlage A; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Der Kommittent versichert, dass ihm die Ware gehört, dass er sie verkaufen darf, dass sie frei von Rechten Dritter ist und keine ihm bekannten Mängel hat, die nicht in Anlage A stehen.

3. Eigentum und Gefahr

Die Ware bleibt bis zum Verkauf an einen Kunden Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär verkauft sie im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten (§ 383 HGB). Er darf die Ware weder verpfänden, verleihen noch selbst nutzen und sie nur an folgenden Orten anbieten: [LADENANSCHRIFT / ZUSÄTZLICH ONLINE-SHOP UND PLATTFORMEN]. Während sich die Ware beim Kommissionär befindet, haftet er für Verlust, Diebstahl und Beschädigung [NUR BEI VERSCHULDEN / AUCH OHNE VERSCHULDEN, AUSGENOMMEN ÜBLICHE ABNUTZUNG IM LADEN]. Er versichert die Ware [ZUM MINDESTPREIS GEGEN DIEBSTAHL, FEUER UND WASSER / NICHT]. Haftet der Kommissionär für ein verlorenes oder beschädigtes Stück, zahlt er dem Kommittenten den Betrag, den dieser bei einem Verkauf zum Mindestpreis erhalten hätte.

4. Preise

Der Kommissionär bietet jedes Stück mindestens zum Mindestpreis aus Anlage A an, sofern der Kommittent nicht in Textform etwas anderes erlaubt. [OPTIONALE PREISSTAFFEL: Ist ein Stück nach [ANZAHL] Tagen nicht verkauft, darf der Kommissionär den Preis um [PROZENT] % senken, nach [ANZAHL] Tagen um weitere [PROZENT] %, jedoch nie unter [UNTERGRENZE IN EUR ODER PROZENT DES MINDESTPREISES].] Verkauft der Kommissionär unter dem zulässigen Preis, gleicht er die Differenz zum Mindestpreis aus (§ 386 HGB). Verkäufe an den Kommissionär selbst, seine Inhaber oder Mitarbeitenden sind nur nach vorheriger Mitteilung an den Kommittenten zulässig.

5. Provision und Abrechnung

Für jedes verkaufte Stück erhält der Kommissionär eine Provision von [PROZENT] % des tatsächlich erzielten Verkaufspreises [EINSCHLIESSLICH / ZUZÜGLICH] Umsatzsteuer; den Rest zahlt er an den Kommittenten aus. [OPTIONAL: Weitere Abzüge: ANNAHMEGEBÜHR, REINIGUNG, FOTOS, ZAHLUNGSGEBÜHREN, ODER KEINE.] Die Abrechnung erfolgt [INNERHALB VON ANZAHL TAGEN NACH JEDEM VERKAUF / BIS ZUM TAG DES FOLGEMONATS FÜR ALLE VERKÄUFE DES VORMONATS] per Überweisung auf [IBAN] mit einer Aufstellung, die für jedes Stück Verkaufsdatum, Preis, Provision und Abzüge nennt. Ist der Kommittent Unternehmer, stellt er bzw. der Kommissionär die umsatzsteuerlich nötigen Belege aus; steuerlich liegt bei der Verkaufskommission eine Lieferung an den Kommissionär vor (§ 3 Abs. 3 UStG).

6. Rückgaben von Kunden

Für Kommissionsware gilt gegenüber Kunden: [KEIN UMTAUSCH, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG / RÜCKGABE INNERHALB VON ANZAHL TAGEN]. Gesetzliche Rechte der Kunden, etwa Mängelrechte oder ein Widerrufsrecht bei Online-Verkäufen an Verbraucher, bleiben unberührt. Gibt ein Kunde ein Stück zurück, nachdem der Kommittent schon ausgezahlt wurde, darf der Kommissionär den ausgezahlten Betrag mit der nächsten Abrechnung verrechnen; das Stück wird wieder Teil der Kommissionsware zu den bisherigen Bedingungen.

7. Kommissionsdauer und unverkaufte Ware

Jedes Stück bleibt [ANZAHL] Tage ab Aufnahme in Anlage A in Kommission (die „Kommissionsdauer“). Nach Ablauf benachrichtigt der Kommissionär den Kommittenten in Textform; der Kommittent holt unverkaufte Ware innerhalb von [ANZAHL] Tagen ab. Holt er sie nicht ab, setzt der Kommissionär ihm in einer zweiten Mitteilung eine weitere Frist von mindestens [ANZAHL] Tagen und weist dabei ausdrücklich darauf hin, was nach Fristablauf geschieht. Nach fruchtlosem Ablauf darf der Kommissionär [DIE WARE AUF KOSTEN DES KOMMITTENTEN ZURÜCKSENDEN / DIE WARE EINER GEMEINNÜTZIGEN EINRICHTUNG SPENDEN / DIE WARE ZU DEN BISHERIGEN BEDINGUNGEN WEITER ANBIETEN]; die gesetzlichen Rechte nach § 389 HGB bleiben unberührt. Der Kommittent kann unverkaufte Ware jederzeit mit [ANZAHL] Tagen Vorlauf zurücknehmen; Rücknahmegebühr: [BETRAG / KEINE].

8. Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär präsentiert und bewirbt die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, bewahrt sie sauber und sicher auf und führt genaue Aufzeichnungen über angenommene, verkaufte, zurückgegebene und vorhandene Stücke (§ 384 HGB). Der Kommittent darf die Ware und die zugehörigen Verkaufsunterlagen nach Ankündigung während der Geschäftszeiten einsehen. Erlöse aus Kommissionsverkäufen weist der Kommissionär in seiner Buchhaltung gesondert aus, bis sie ausgezahlt sind.

9. Schutz des Eigentums

Der Kommissionär erkennt an, dass die Ware dem Kommittenten gehört und nicht zu seinem eigenen Warenbestand zählt. Er kennzeichnet sie im Lager und im Kassensystem als Kommissionsware, informiert Pfändungsgläubiger oder einen Insolvenzverwalter über das Eigentum des Kommittenten und teilt dem Kommittenten unverzüglich mit, wenn er zahlungsunfähig wird, sein Geschäft verkauft oder schließen will. Forderungen aus Verkäufen der Ware tritt er auf Verlangen an den Kommittenten ab.

10. Kündigung

Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von [ANZAHL] Tagen in Textform kündigen; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Vertragsende rechnet der Kommissionär alle bis dahin getätigten Verkäufe ab, und der Kommittent holt die unverkaufte Ware innerhalb von [ANZAHL] Tagen ab. Die Abschnitte 3, 5, 6 und 8 gelten fort, bis alle Ware zurückgegeben und alle Beträge ausgezahlt sind.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Dieser Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung über die Kommission. Änderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); Aktualisierungen der Anlage A dürfen per E-Mail bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Keine Partei darf den Vertrag ohne Zustimmung der anderen auf Dritte übertragen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag elektronisch und in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden kann und dass elektronische Unterschriften dieselbe Wirkung haben wie eigenhändige Unterschriften.

12. Unterschriften

KOMMITTENT: [NAME] Unterschrift: ____________________ Datum: [DATUM] KOMMISSIONÄR: [FIRMA] Unterschrift: ____________________ Name, Funktion: [NAME, FUNKTION] Datum: [DATUM]

Unsere Einschätzung: Unser Rat: Fast jeder Streit über Kommissionsware dreht sich um drei Fragen: Was wurde abgegeben, zu welchem Preis durfte es verkauft werden, und was passiert mit den Stücken, die niemand kauft? Klären Sie alle drei schriftlich. Hängen Sie eine Warenliste mit Fotos an, legen Sie für jedes Stück einen Mindestpreis fest (oder eine Preissenkungsstaffel, der der Kommittent vorab zugestimmt hat) und schreiben Sie genau, bis wann unverkaufte Ware abgeholt werden muss. Verkauft der Kommissionär unter dem Mindestpreis, kann der Kommittent das Geschäft nach § 386 HGB zurückweisen, wenn er unverzüglich widerspricht, es sei denn, der Laden gleicht die Differenz aus. Für Kommittenten ist das deutsche Recht freundlicher als manches ausländische: Die Ware bleibt ihr Eigentum, in einer Insolvenz des Ladens können sie unverkaufte Stücke heraus verlangen (Aussonderung, § 47 InsO), und Forderungen aus bereits getätigten Verkäufen gelten gegenüber den Gläubigern des Kommissionärs als ihre (§ 392 Abs. 2 HGB). Damit das in der Praxis funktioniert, muss die Ware aber identifizierbar sein, deshalb die Liste mit Artikelnummern. Läden, die unverkaufte Ware nach Fristablauf spenden oder übernehmen wollen, sollten das mit zweiter Ankündigung und klarer Frist regeln; gegenüber Verbrauchern verlangt § 308 Nr. 5 BGB genau das. Kauft der Laden die Ware sofort an, passt unser Kaufvertrag oder ein Liefer- und Kaufvertrag; wer nur für die Vermittlung von Käufern bezahlt wird, braucht eher eine Provisionsvereinbarung.

Wann ist die Vorlage „kommissionsvertrag“ die richtige Wahl?

  • Wenn Sie Kleidung, Möbel, Antiquitäten oder Sammlerstücke einem Secondhand- oder Kommissionsladen überlassen
  • Wenn Künstler oder Kunsthandwerker Werke in einer Galerie oder Boutique ausstellen, die erst bei Verkauf zahlt
  • Wenn Hersteller oder Großhändler Ware einem Einzelhändler auf Kommissionsbasis liefern
  • Wenn ein Händler ein Fahrzeug, Boot oder eine Maschine im Auftrag des Eigentümers verkauft
  • Wenn Sie schriftlich belegen wollen, dass Ihnen Ware in einem fremden Geschäft weiterhin gehört

Wie füllen Sie diese Vorlage aus?

  1. Erstellen Sie Anlage A Stück für Stück: Beschreibung, Zustand, Artikel- oder Seriennummer, Foto und Mindestpreis.
  2. Tragen Sie Provisionssatz, mögliche Zusatzgebühren und den Auszahlungstermin in Abschnitt 5 ein und klären Sie mit Ihrem Steuerberater die Umsatzsteuer, bei Gebrauchtware von Privatleuten etwa die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).
  3. Entscheiden Sie, ob eine Preissenkungsstaffel gilt und wie weit der Preis ohne Rückfrage sinken darf.
  4. Legen Sie Kommissionsdauer, Abholfrist und die Folge nach der zweiten Mitteilung fest, und wählen Sie bei Verbrauchern eine wirklich angemessene Frist.
  5. Laden Sie Vertrag und Anlage A in eSignSimple hoch, speichern Sie sie als wiederverwendbare Vorlage, wenn Sie oft Kommissionsware annehmen, und senden Sie sie beiden Parteien zur elektronischen Unterschrift.

Wie lassen Sie das Dokument online unterschreiben?

  1. Als Word oder PDF speichern. Fügen Sie den ausgefüllten Text in Word oder Google Docs ein und speichern Sie ihn als .docx-Datei oder exportieren Sie ihn als PDF. eSignSimple akzeptiert beides, dazu DOC, ODT und RTF, bis 25 MB; Word-Dateien werden beim Hochladen in PDF umgewandelt.
  2. Hochladen und Felder platzieren. Melden Sie sich mit Google an, laden Sie die Datei hoch und ziehen Sie für jeden Unterzeichner Felder für Unterschrift, Initialen, Datum und Text auf die Seite. Legen Sie eine Reihenfolge fest, wenn eine Partei zuerst unterschreiben muss.
  3. Zur Unterschrift senden. Jeder Unterzeichner erhält einen persönlichen Link und unterschreibt im Browser, ohne ein Konto anzulegen. Automatische E-Mail-Erinnerungen gehen alle drei Tage raus (höchstens drei), bis alle unterschrieben haben.
  4. Unterschriebene Fassung aufbewahren. Sobald die letzte Person unterschrieben hat, können alle die finale PDF mit Abschlusszertifikat, Audit-Trail und einem SHA-256-Fingerabdruck herunterladen, den Sie später prüfen können.

Unterschreiben Sie nur auf Ihrem eigenen Gerät? Die Anleitung zum PDF-Unterschreiben zeigt die kostenlosen Bordmittel, und die Sicherheitsseite erklärt, wie unterschriebene Dateien gespeichert und geprüft werden.

Diese Vorlage ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Rechtslage unterscheidet sich je nach Land; lassen Sie Verträge mit hohem Risiko anwaltlich prüfen.

Geschrieben von Buğra Sözeri, Gründer und Redakteur, eSignSimple · Zuletzt geprüft

Buğra entwickelt eSignSimple und schreibt und pflegt die Ratgeber. Jede Rechtsseite prüft er anhand der dort verlinkten amtlichen Texte und aktualisiert sie, wenn sich Gesetz oder Produkt ändern. Er ist kein Anwalt, und nichts hier ist Rechtsberatung. Über eSignSimple

Häufige Fragen

Welche Provision ist bei Kommissionsware üblich?

Einen festen Satz gibt es nicht. Je nach Branche, Warenwert und Aufwand des Ladens sind die Anteile sehr unterschiedlich. Vereinbaren Sie einen Prozentsatz, der Kosten und Aufwand des Kommissionärs widerspiegelt, und legen Sie ihn bei Bedarf je Warengruppe fest.

Wem gehört die Ware, solange sie im Laden steht?

Dem Kommittenten. Der Kommissionär verkauft sie nur im eigenen Namen für fremde Rechnung. Das Eigentum geht erst mit dem Verkauf auf den Kunden über, deshalb verbietet der Vertrag dem Laden, die Ware zu verpfänden oder selbst zu nutzen.

Was passiert mit meiner Ware, wenn der Laden insolvent wird?

Unverkaufte Stücke gehören Ihnen; Sie können sie vom Insolvenzverwalter herausverlangen (§ 47 InsO). Forderungen aus schon getätigten, aber noch nicht bezahlten Verkäufen gelten gegenüber den Gläubigern des Kommissionärs als Ihre (§ 392 Abs. 2 HGB). Bereits eingezogenes Geld, das mit dem Geld des Ladens vermischt wurde, ist dagegen oft nur eine Insolvenzforderung. Melden Sie sich deshalb schnell und mit Ihrer Warenliste beim Insolvenzverwalter.

Kann ein Kommissionsvertrag elektronisch unterschrieben werden?

Ja. Der Kommissionsvertrag ist formfrei, eine einfache elektronische Signatur genügt. eSignSimple speichert für jeden unterschriebenen Vertrag einen Audit-Trail mit Zeitstempeln und Hashwert des Dokuments.

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